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1. Allgemein

1.1 Diese allgemeinen Verkaufs-, Vermietungs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Vereinbarungen, Produktlieferungen und Dienstleistungen von „Selbstbaucontainer“.
1.2 Etwaige Einkaufs- und/oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, einschließlich des Vertragspartners und gegebenenfalls des Mieters von SELBSTBAUCONTAINER, sind nicht anwendbar. Die Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur ausdrücklich und schriftlich von SELBSTBAUCONTAINER abgeändert werden, oder mit schriftlicher Zustimmung von SELBSTBAUCONTAINER. Abweichende Vereinbarungen gelten nur für den Vertrag, bei dem solche abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Im Übrigen bleiben die folgenden Bedingungen unvermindert gültig.
1.3 Alle Angebote von SELBSTBAUCONTAINER sind freibleibend, sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde. Alle Vereinbarungen zwischen SELBSTBAUCONTAINER und dem Käufer bzw. Mieter sind erst verbindlich und kommen erst zustande, wenn sie von SELBSTBAUCONTAINER akzeptiert werden. 1.4 Änderungen einer einmal geschlossenen Vereinbarung erfolgen nur dann, wenn SELBSTBAUCONTAINER diese schriftlich bestätigt hat.

2. Preise

2.1 Angebote von SELBSTBAUCONTAINER sowie die mit SELBSTBAUCONTAINER vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen alle Preisangaben vorbehaltlich von Preisanpassungen.
2.2 Falls Preiserhöhungen bei einem oder mehreren Kostenfaktoren auftreten sollten, beispielsweise aufgrund von Erhöhungen von Gebühren und/oder Steuern, Werkzeugkosten, Änderungen der Währung usw., ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, die Preisdifferenz dem Käufer in Rechnung zu stellen und somit den Auftragspreis entsprechend zu erhöhen.

3. Lieferung

3.1 Angegebene Lieferzeiten gelten nur annähernd und sind niemals als verbindlicher Termin anzusehen, es sei denn, ausdrücklich etwas anderes wurde vereinbart. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn die zuletzt in der Auftragsbestätigung festgelegte Bedingung erfüllt ist.
3.2 Die Überschreitung von Fristen, aus welchem Grund auch immer, gibt dem Käufer kein Recht auf Schadensersatz oder auf die Auflösung des Vertrags und/oder das Recht, irgendwelche Verpflichtungen, die sich aus dem betreffenden oder einem anderen zwischen den Parteien bestehenden Vertrag ergeben könnten, nicht zu erfüllen.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung jederzeit AB WERK. Sobald die verkauften Waren daher die SELBSTBAUCONTAINER verlassen haben, geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Käufers, unabhängig davon, wer für den Transport sorgt und welches Transportmittel und welche Reiseroute gewählt werden.
3.4 Angegebene Lieferzeiten gelten immer als annähernd und niemals als verbindlicher Termin. Wenn die Parteien keine Lieferzeit vereinbart haben, muss der Käufer uns schriftlich eine Frist von mindestens einem Monat gewähren, um noch zu liefern, bevor er sich auf eine Überschreitung der Lieferzeit berufen kann. Wir werden immer versuchen, die angegebene Lieferzeit möglichst einzuhalten, aber deren Überschreitung kann niemals zu unserer Haftung führen, außer im Falle von Vorsatz.
3.5 Falls der Käufer aus irgendeinem Grund in Verzug gerät, die Waren in Empfang zu nehmen und diese versandbereit sind, ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, nach eigenem Ermessen den Vertrag sofort ganz oder teilweise aufzulösen, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers zu liefern, die Waren ganz oder teilweise auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern oder lagern zu lassen und die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen oder Schadensersatz zu verlangen. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Lagerung der Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers ist SELBSTBAUCONTAINER nach Ablauf von drei Wochen berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder Schadensersatz zu verlangen.
3.6 Container mit der Garantie des niedrigsten Preises werden in den meisten Fällen per LKW-Transport verschickt. Während dieses Transports können leichte Transport- und Handhabungsschäden auftreten, die leider nicht vermieden werden können. Kleine Schäden wie Dellen, Kratzer und leichte Rostbildung können vorkommen. Natürlich wird Ihnen kein Container mit Dellen von mehr als 50 mm Volumen geliefert. Der Boden kann leichte Gebrauchsspuren wie Spuren von Gabelstaplerreifen aufweisen. Schäden müssen innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung mit Fotos und/oder einem Video gemeldet werden.
3.7 Wir liefern innerhalb einer Entfernung von maximal 15 Metern vom LKW, und die Oberfläche, auf der das Material platziert werden muss, sollte eben und für rollendes Material geeignet sein.
3.8 Der Transport der Waren im Innenbereich wird von uns nicht durchgeführt. Das bedeutet, wenn die Waren durch ein Wohn- oder Bürogebäude transportiert werden müssen, liefern wir bis zur Tür.

4. Beanstandungen

4.1 Unter Beanstandungen sind alle Beschwerden und Reklamationen des Käufers bezüglich der Menge, Qualität, Beschädigung und/oder Verpackung der gekauften Waren zu verstehen.
4.2 Beanstandungen werden von SELBSTBAUCONTAINER nur akzeptiert und bearbeitet, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Lieferung oder Bereitstellung der Waren schriftlich bei SELBSTBAUCONTAINER eingereicht werden.
4.3 Wenn SELBSTBAUCONTAINER eine gemäß Absatz 4.2 gemeldete Beanstandung als berechtigt erachtet, hat SELBSTBAUCONTAINER die Wahl, entweder die mangelhaften gelieferten Waren auf ihre Kosten zu ersetzen oder dem Käufer einen Betrag gutzuschreiben, der dem vom Käufer für das Material geschuldeten Preis entspricht. In beiden Fällen muss der Käufer jedoch das als mangelhaft befundene Material SELBSTBAUCONTAINER zurücksenden, nach vorheriger Zustimmung von SELBSTBAUCONTAINER. SELBSTBAUCONTAINER ist in keiner Weise verpflichtet, zusätzlichen Schadensersatz zu leisten, außer wie in diesem Artikel festgelegt.
4.4 Der Käufer ist verpflichtet, die von SELBSTBAUCONTAINER gelieferten Waren unverzüglich nach der Lieferung auf Menge, Art und Tauglichkeit zu überprüfen. Beanstandungen hinsichtlich Mängeln, die durch einfache Stichproben erkannt werden konnten, müssen innerhalb von drei Tagen nach der Entdeckung schriftlich bei SELBSTBAUCONTAINER eingereicht werden.
4.5 Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 4.2 und 4.4 genannten Fristen führt zum Verlust des Rechts auf Beanstandung.
4.6 Beanstandungen geben dem Käufer niemals das Recht, die Zahlung des Kaufpreises oder zusätzlicher Kosten ganz oder teilweise auszusetzen, während jeglicher Anspruch auf Rabatt und/oder Ausgleich ausdrücklich ausgeschlossen wird. Falls der Käufer aus einer berechtigten Beanstandung ein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises ableiten könnte, kann die betreffende Forderung gegen SELBSTBAUCONTAINER niemals mit einer Schuld gegenüber SELBSTBAUCONTAINER aus Transaktionen ausgeglichen werden, auf die sich die betreffende Beanstandung nicht bezieht.

5. Höhere Gewalt

5.1 Unter „höhere Gewalt“ versteht man jedes nicht zurechenbare Versäumnis, einschließlich jedes Ereignisses, aufgrund dessen die Erfüllung des Vertrags durch SELBSTBAUCONTAINER im Vergleich zu ihren Aussichten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so erschwert oder kostspielig geworden ist, dass eine solche Erfüllung nach ihrem Ermessen und vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann.
5.2 Höhere Gewalt auf Seiten von SELBSTBAUCONTAINER liegt in jedem Fall vor, ist jedoch nicht darauf beschränkt, wenn SELBSTBAUCONTAINER nach Vertragsabschluss an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder der Vorbereitung darauf gehindert wird, sei es aufgrund von Krieg, Kriegsgefahr, Brand, Wasserschäden, Überschwemmung, Frost, Streiks, Betriebsbesetzungen, Verkehrsbehinderungen, Fahrzeugausfällen, Import- und Exportbeschränkungen, Maschinendefekten, Störungen in der Energieversorgung, Schwierigkeiten oder Stillständen in der Produktion von SELBSTBAUCONTAINER oder eines Unternehmens, von dem SELBSTBAUCONTAINER Rohstoffe und Hilfsmittel bezieht, tierischen Seuchen und/oder Epidemien sowie durch alle anderen Ursachen, die außerhalb von SELBSTBAUCONTAINER Schuld oder Risiko entstanden sind. SELBSTBAUCONTAINER wird das Eintreten eines höheren Gewaltzustands dem Käufer schriftlich mitteilen.
5.3 SELBSTBAUCONTAINER ist berechtigt, im Falle höherer Gewalt den Vertrag zu kündigen. SELBSTBAUCONTAINER ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrags, wenn gewünscht, anstelle der Kündigung aufzuschieben, bis die Ursachen für die höhere Gewalt beendet sind.
5.4 SELBSTBAUCONTAINER haftet nicht für Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, die durch Kündigung oder Aufschub aufgrund höherer Gewalt entstehen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben ausschließlich im Eigentum von SELBSTBAUCONTAINER, bis der Käufer alle Verpflichtungen erfüllt hat, die sich aus oder im Zusammenhang mit Vereinbarungen ergeben, in denen der Verkäufer sich zur Lieferung verpflichtet hat, einschließlich Ansprüche auf Strafen, Zinsen und Kosten, einschließlich Kosten für Wertverlust und/oder die Rücknahme gelieferter Waren, und bis alle anderen Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Käufer, für die der Verkäufer gemäß Artikel 3:92 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentumsvorbehalt rechtmäßig geltend machen kann, erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer verpflichtet, die von SELBSTBAUCONTAINER gelieferten Waren von anderen Waren getrennt und eindeutig als Eigentum von SELBSTBAUCONTAINER zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern und versichert zu halten sowie auf Verlangen von SELBSTBAUCONTAINER die Versicherungspolice zur Verfügung zu stellen und diese Waren nicht zu verarbeiten oder umzuwandeln.
6.2 Solange der Käufer das Eigentum an den von ihm gekauften Waren nicht erworben hat, ist es dem Käufer untersagt, die betreffenden Waren in irgendeiner Weise, außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit, zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Im Falle, dass der Käufer im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit die betreffenden Waren verkauft und/oder liefert, ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, solange der Käufer nicht vollständig seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SELBSTBAUCONTAINER nachgekommen ist, zu verlangen, dass die aus diesen Verkäufen an den Käufer gegenüber seinen Kunden entstehenden Forderungen an SELBSTBAUCONTAINER abgetreten werden.
6.3 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, die von ihr gelieferten Waren als ihr Eigentum sowohl beim Käufer als auch bei Dritten nach der Weitergabe zurückzufordern, ohne ihr Recht auf Schadensersatz für erlittene Schäden zu verlieren.
6.4 Wenn der Käufer die gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren bearbeitet und/oder verarbeitet und/oder auf eigene Kosten von Dritten bearbeiten und/oder verarbeiten lässt, bleibt SELBSTBAUCONTAINER auch Eigentümer der bearbeiteten und/oder verarbeiteten Waren, auch wenn durch die Bearbeitung und/oder Verarbeitung ein anderes Produkt entsteht.
6.5 SELBSTBAUCONTAINER überträgt dem Käufer, sobald der Käufer alle Verpflichtungen gegenüber SELBSTBAUCONTAINER erfüllt hat, die sich aus oder im Zusammenhang mit Vereinbarungen ergeben, in denen SELBSTBAUCONTAINER sich zur Lieferung verpflichtet hat, das Eigentum an den gelieferten Waren unter Vorbehalt eines Pfandrechts von SELBSTBAUCONTAINER, auch zu Gunsten anderer Ansprüche, aus welchem Grund auch immer, die SELBSTBAUCONTAINER gegenüber dem Käufer hat. Der Käufer errichtet hiermit zu Gunsten von SELBSTBAUCONTAINER ein erstes Pfandrecht auf die von SELBSTBAUCONTAINER unter Vorbehalt eines Pfandrechts an den Käufer gelieferten Waren, welches SELBSTBAUCONTAINER hiermit akzeptiert. Der Käufer erklärt sich befugt zur Verpfändung der genannten Waren und dass auf diesen Waren keine beschränkten Rechte und/oder Pfandrechte lasten.

7. Zahlung

7.1 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
7.2 SELBSTBAUCONTAINER ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen, bis der Käufer auf Anfrage und zur Zufriedenheit von SELBSTBAUCONTAINER Sicherheiten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag erbracht hat. Wenn der Käufer die angeforderten Sicherheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt, befindet er sich in schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber SELBSTBAUCONTAINER gemäß dem abgeschlossenen Vertrag.
7.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, aus irgendeinem Grund seine Zahlung aufzuschieben. Eine Verrechnung oder Schuldvergleichung ist ebenfalls nicht gestattet.
7.4 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, gerät er ohne vorherige Mahnung in Verzug. In diesem Fall hat SELBSTBAUCONTAINER das Recht, ab dem Zeitpunkt des Verzugs Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 2% auf den Rechnungsbetrag oder den unbezahlten Teil davon zu berechnen. Darüber hinaus ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung alle angemessenen Kosten für Maßnahmen, sowohl gerichtliche als außergerichtliche, die SELBSTBAUCONTAINER (nach ihrer Wahl) gegen den Käufer ergreift, dem Käufer in Rechnung zu stellen, jedoch mit einem Höchstbetrag von 15% des fälligen Hauptbetrags des Käufers, jedoch mindestens 250 € zzgl. MwSt.

8. Fälligkeit und Kündigung

8.1 Unbeschadet anderer Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die Forderungen von SELBSTBAUCONTAINER gegenüber dem Käufer unverzüglich fällig, wenn der Käufer für zahlungsunfähig erklärt wird, einen vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt, sichernde Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden und/oder der Käufer anderweitig die freie Verfügung über sein Vermögen ganz oder teilweise verliert. In solchen Fällen hat SELBSTBAUCONTAINER das Recht, den Vertrag zu kündigen. Nach der Kündigung ist der Käufer für den von SELBSTBAUCONTAINER erlittenen Schaden verantwortlich, einschließlich Schäden aufgrund entgangener Gewinne und Transportkosten.
8.2 Jede Kündigung aus welchem Grund auch immer führt zur sofortigen Fälligkeit aller Beträge, die SELBSTBAUCONTAINER zusteht.

9. Haftung

9.1 Abgesehen von grober Fahrlässigkeit haftet SELBSTBAUCONTAINER niemals für Schäden, sei es direkt oder indirekt, an Personen, Gütern oder Unternehmen des Käufers und/oder Dritten.
9.2 Im Falle der Haftung von SELBSTBAUCONTAINER ist diese Haftung auf den Betrag begrenzt, der in einem konkreten Fall durch die Versicherung von SELBSTBAUCONTAINER abgedeckt ist. Wenn diese Versicherung aus irgendeinem Grund nicht zu einer Zahlung führt oder der Schaden in einem konkreten Fall nicht durch diese Versicherung abgedeckt ist, ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, der dem Rechnungswert der von SELBSTBAUCONTAINER gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, die mit der Haftung zusammenhängen.
9.3 Schäden in Form von entgangenen Gewinnen oder anderen Folgeschäden werden in keinem Fall erstattet.
9.4 SELBSTBAUCONTAINER kann nicht für Schäden am Container haftbar gemacht werden, die durch unsachgemäße Bewegung mit einem Kran unter Verwendung der Hebeschlaufen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um Premium-Modelle mit 10-jähriger Werksgarantie gegen Rost.
9.5 SELBSTBAUCONTAINER kann nicht für Schäden am Container, Materialien oder Personen im weiteren Sinne während unserer kostenlosen Hilfe beim Aufbau verantwortlich gemacht werden. Dies liegt daran, dass SELBSTBAUCONTAINER nicht vollständig über die Aufstellung Kontrolle hat und daher nicht haftbar gemacht werden kann. Bei vollem Montageservice kann ein solcher Schaden am Container von SELBSTBAUCONTAINER in Rechnung gestellt werden, da die gelieferten Waren vollständig von Mitarbeitern von SELBSTBAUCONTAINER aufgebaut werden.
9.6 SELBSTBAUCONTAINER kann nicht für Schäden am Inhalt des Containers haftbar gemacht werden.

10. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

10.1 Auf Angebote und Vereinbarungen zwischen SELBSTBAUCONTAINER und dem Käufer, auf die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, ist niederländisches Recht anwendbar. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Übereinkommen) findet keine Anwendung.
10.2 Alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden ausschließlich vor dem zuständigen Gericht am Sitz von SELBSTBAUCONTAINER vorgelegt.

B. BESONDERER TEIL

11. Anwendbarkeit

11.1 Im Besonderen Teil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt: Mieter: die Vertragspartei von SELBSTBAUCONTAINER Mietobjekt: das von SELBSTBAUCONTAINER vermietete Objekt Mietvertrag: die zwischen SELBSTBAUCONTAINER und dem Mieter geschlossene Vereinbarung über die Vermietung eines Mietobjekts.
11.2 Die Bestimmungen im Besonderen Teil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten neben den Bestimmungen im Allgemeinen Teil für alle Angebote, Annahmen, Vereinbarungen und anderen Handlungen, die sich auf die Bereitstellung eines Mietobjekts und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen durch SELBSTBAUCONTAINER als Vermieter beziehen.

12. Angebote

12.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Angebote von SELBSTBAUCONTAINER in jeder Form unverbindlich. Ein unverbindliches Angebot von SELBSTBAUCONTAINER kann von SELBSTBAUCONTAINER innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Erhalt der Annahme durch den Mieter widerrufen werden.
12.2 Angaben und Spezifikationen von SELBSTBAUCONTAINER hinsichtlich Maß, Kapazität, Leistung oder Ergebnissen dienen nur der Annäherung.
12.3 Soweit der Mieter Leistungen erbringt oder Vorbereitungen trifft, in der offensichtlichen Erwartung oder Annahme, dass ein Mietvertrag zustande kommen wird oder bereits geschlossen wurde, erfolgt dies auf eigene Kosten und Gefahr des Mieters.
12.4 Etwaige behauptete Fehler in der Auftragsbestätigung sind dem Vermieter von SELBSTBAUCONTAINER schriftlich innerhalb von zwei Werktagen nach Datum der Bestätigung durch den Mieter mitzuteilen, andernfalls verfallen sie.

13. Mietpreis und Sicherheit

13.1 Alle Preise auf Seiten von SELBSTBAUCONTAINER verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt). Die fällige MwSt wird separat in Rechnung gestellt.
13.2 Soweit für die Bereitstellung des Mietobjekts durch SELBSTBAUCONTAINER Kosten entstehen, wie z.B. Transportkosten, kann SELBSTBAUCONTAINER diese dem Mieter ebenfalls gesondert in Rechnung stellen.
13.3 Falls die Hinterlegung einer Kaution durch den Mieter vereinbart wurde, kann SELBSTBAUCONTAINER die Bereitstellung des Mietobjekts bis zur vollständigen Zahlung der Kaution aussetzen. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrags ohne Zinsen zurückerstattet und unter Berücksichtigung aller Forderungen von SELBSTBAUCONTAINER gegen den Mieter aus welchem Grund auch immer verrechnet.
13.4 Falls die finanzielle Situation des Mieters aus Sicht von SELBSTBAUCONTAINER Anlass dazu gibt, ist der Mieter verpflichtet, auf erstes Anfordern von SELBSTBAUCONTAINER unverzüglich ausreichende Sicherheiten zur Zufriedenheit von SELBSTBAUCONTAINER für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu leisten. Unterlässt der Mieter es, rechtzeitig ausreichende Sicherheiten zu leisten, ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, den Mietvertrag ohne weitere Entschädigung sofort zu kündigen.

14. Zahlung

14.1 Der Betrag, den der Mieter an SELBSTBAUCONTAINER schuldet, muss entweder bar bei SELBSTBAUCONTAINER oder durch Überweisung auf ein von SELBSTBAUCONTAINER angegebenes Bankkonto rechtzeitig gezahlt werden. Eine bargeldlose Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag spätestens am vereinbarten Datum auf dem genannten Bankkonto gutgeschrieben ist.
14.2 Soweit (ein Teil der) Mietpreis nicht spätestens am vereinbarten Datum erhalten wird, ist SELBSTBAUCONTAINER, unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, berechtigt: (a) einen Verzugszins von 1,5% pro Monat auf (den nicht gezahlten Teil des) Mietpreises ab dem genannten Datum in Rechnung zu stellen, wobei ein Teil eines Monats als ein ganzer Monat gilt, und (b) die Durchführung des Vertrags, bei dem der Mieter in Verzug geraten ist, sowie eventueller anderer Verträge mit dem Mieter auszusetzen. Falls der Mieter auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innerhalb der ihm gesetzten zusätzlichen Frist den fälligen Betrag vollständig zahlt, ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, den Vertrag sofort zu kündigen. SELBSTBAUCONTAINER kann dem Mieter alle außergerichtlichen Kosten in Rechnung stellen, die er zur Wahrung seiner Rechte gegen den Mieter aufgrund des Mieterverzugs sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich entstehen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen pro Maßnahme von SELBSTBAUCONTAINER gegen den Mieter mindestens 1.250 €.
14.3 Eine Zahlung des Mieters wird zuerst auf eventuell fällige Zinsen, dann auf Kosten, die SELBSTBAUCONTAINER aufgrund einer Vertragsverletzung des Mieters im Rahmen des Mietvertrags aufwenden musste, und schließlich auf fällige Mietzahlungen gebucht, wobei die zuerst fällige Rate Vorrang vor der zuletzt fälligen Rate hat. Dies gilt, sofern SELBSTBAUCONTAINER nichts anderes bestimmt.
14.4 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ist es dem Mieter nicht gestattet, auf eine Bestimmung einen Rabatt, eine Abzugs- oder Verrechnungsmöglichkeit anzuwenden. Darüber hinaus ist der Mieter nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung im Falle eines Versäumnisses seitens SELBSTBAUCONTAINER auszusetzen.

15. Bereitstellung und Abnahme des Mietobjekts

15.1 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Bereitstellung des Mietobjekts durch SELBSTBAUCONTAINER an den Mieter zu dem vereinbarten Zeitpunkt an der Baustelle, im Lager oder im Magazin von SELBSTBAUCONTAINER, die SELBSTBAUCONTAINER angibt. SELBSTBAUCONTAINER gerät in Bezug auf die Bereitstellung des Mietobjekts gegenüber dem Mieter erst dann in Verzug, wenn der Mieter SELBSTBAUCONTAINER nach Ablauf der ursprünglichen Frist schriftlich eine angemessene zusätzliche Frist für die Bereitstellung gesetzt hat und SELBSTBAUCONTAINER diese Frist ebenfalls verstreichen lassen hat. Bei der Festlegung dieser angemessenen Frist sind alle Umstände zu berücksichtigen.
15.2 Wenn der Mieter das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abnimmt und dies nicht SELBSTBAUCONTAINER zuzurechnen ist, gerät der Mieter bereits dadurch in Verzug. Unbeschadet seines Anspruchs auf Erstattung aller Kosten und Schäden im Zusammenhang mit der ersten Nichtabnahme ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, den Mietvertrag ohne gerichtliche Vermittlung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Mieter das Mietobjekt auch nicht zu dem zweiten Zeitpunkt abnimmt, den SELBSTBAUCONTAINER dem Mieter angekündigt hat.
15.3 Bei der Übernahme des Mietobjekts oder unmittelbar danach hat der Mieter das Mietobjekt sorgfältig auf Tauglichkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Wenn der Mieter dabei Mängel oder Defizite feststellt, muss er diese spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Feststellung schriftlich an SELBSTBAUCONTAINER melden. Mängel, die der Mieter nicht rechtzeitig entdeckt hat, weil er es versäumt hat, das Mietobjekt sofort nach der Übernahme sorgfältig auf Tauglichkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit zu überprüfen, oder Mängel, die der Mieter nicht rechtzeitig schriftlich an SELBSTBAUCONTAINER gemeldet hat, können keine Grundlage für eine Mietpreisminderung, Kündigung des Mietvertrags oder Schadensersatz sein.

16. Nutzung

16.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt als verantwortungsbewusster Mieter zu verwenden, was unter anderem bedeutet: (a) dass der Mieter das Mietobjekt nur für den vereinbarten Zweck verwendet, für den es gemietet wurde und der von seiner Art her geeignet ist; (b) dass der Mieter das Mietobjekt unter Beachtung der Anweisungen verwendet, die ihm von SELBSTBAUCONTAINER in Form von Anleitungsheften oder auf andere Weise gegeben werden; (c) dass der Mieter das Mietobjekt kontinuierlich auf ordnungsgemäße Funktionsweise überprüft und, sofern nicht anders vereinbart, die erforderliche tägliche Wartung zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Funktionsweise gemäß den Herstellerspezifikationen durchführt, sofern verfügbar; (d) dass der Mieter alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung von Beschädigung und/oder Verlust des Mietobjekts trifft; (e) dass der Mieter das Mietobjekt nicht von dem Ort entfernt oder verlagert, an dem das Mietobjekt gemäß dem Mietvertrag verwendet werden soll, es sei denn, SELBSTBAUCONTAINER hat zuvor die Genehmigung dazu erteilt.
16.2 Sofern für die Verwendung des Mietobjekts eine Genehmigung erforderlich ist, sorgt der Mieter, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, rechtzeitig für die Erlangung dieser Genehmigung.
16.3 Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SELBSTBAUCONTAINER zu vermieten, unterzuvermieten, zu nutzen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen.
16.4 Wenn SELBSTBAUCONTAINER das Mietobjekt für Inspektion, Wartung oder Reparatur benötigt, gibt der Mieter unverzüglich nach entsprechender Aufforderung seine volle Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung eines geeigneten und sicheren Arbeitsplatzes gemäß den geltenden Arbeitsschutz- und Umweltvorschriften, gegebenenfalls auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten des Mieters.

17. Pfändung; Ansprüche Dritter

17.1 Wenn auf dem Mietobjekt eine Pfändung erfolgt (oder Gefahr besteht), oder Dritte Ansprüche in Bezug auf das Mietobjekt geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, SELBSTBAUCONTAINER hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Mieter hat gemäß den dann von SELBSTBAUCONTAINER gegebenen Anweisungen zu handeln. SELBSTBAUCONTAINER ist berechtigt, dem Mieter ein gleichwertiges Ersatzmietobjekt zur Verfügung zu stellen.
17.2 Wenn auf Kosten von SELBSTBAUCONTAINER auch Pfändungen an Mietobjekten vorgenommen werden, die SELBSTBAUCONTAINER gehören, und daraus Kosten für SELBSTBAUCONTAINER entstehen, ist der Mieter verpflichtet, SELBSTBAUCONTAINER für alle aus der Pfändung resultierenden Kosten zu entschädigen.

18. Mängel

18.1 Unbeschadet des in 15.3 festgelegten Verfahrens muss der Mieter etwaige Mängel, Defizite oder Schäden am Mietobjekt, die er während der Mietdauer feststellt, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Werktagen schriftlich an SELBSTBAUCONTAINER melden. Mängel, Defizite oder Schäden, die nicht rechtzeitig schriftlich gemeldet wurden, können nicht als Grund für eine Mietpreisminderung, Vertragsauflösung oder Schadenersatz gegenüber SELBSTBAUCONTAINER dienen.
18.2 Nach Feststellung eines Mangels, Defizits oder Schadens am Mietobjekt setzt der Mieter dessen Verwendung erst nach Rücksprache mit SELBSTBAUCONTAINER fort. Unterlässt der Mieter eine rechtzeitige Rücksprache mit SELBSTBAUCONTAINER, geht der Schaden infolge der weiteren Nutzung zu Lasten des Mieters.
18.3 SELBSTBAUCONTAINER wird den Mangel, das Defizit oder den Schaden nach Meldung durch den Mieter und Feststellung, dass eine Reparatur erforderlich ist, im Rahmen der verfügbaren Arbeitskräfte und Materialien so bald wie möglich durch Reparatur beheben. Der Mieter stellt das zu reparierende Mietobjekt auf Anforderung von SELBSTBAUCONTAINER unverzüglich an einem von SELBSTBAUCONTAINER angegebenen Ort zur Verfügung. Der Mieter darf Reparaturen ohne vorherige Zustimmung von SELBSTBAUCONTAINER nicht durch Dritte durchführen lassen. SELBSTBAUCONTAINER kann dem Mieter nach Bedarf oder rechtzeitig ein gleichwertiges Ersatzmietobjekt zur Verfügung stellen. Die Kosten für die Reparatur trägt SELBSTBAUCONTAINER, es sei denn, SELBSTBAUCONTAINER weist nach, dass der Mangel, das Defizit oder der Schaden dem Mieter zuzurechnen ist. Dem Mieter ist insbesondere zuzurechnen (i) die Nutzung des Mietobjekts in einer Weise, die von einem verantwortungsbewussten Mieter nicht erwartet werden kann oder (ii) Handlungen oder Unterlassungen von Dritten, für die SELBSTBAUCONTAINER keine rechtliche Verantwortung trägt.
18.4 Wenn der Mieter aufgrund eines Mangels, Defizits oder Schadens am Mietobjekt, der/das nicht (teilweise) auf ihn zurückzuführen ist, das Mietobjekt mehr als einen (1) Arbeitstag überhaupt nicht nutzen kann, hat er Anspruch auf eine Mietpreisminderung, indem er keine Miete für die Tage zahlt, an denen er nach Ablauf dieser Frist das Mietobjekt überhaupt nicht nutzen kann.
18.5 Wenn (i) SELBSTBAUCONTAINER auch nach schriftlicher Mahnung durch den Mieter, in der eine angemessene Frist für die Reparatur festgelegt wurde, die anhand der Art des Mangels, Defizits oder Schadens, der verfügbaren Arbeitskräfte und des verfügbaren Materials als angemessen erachtet wird, nicht in der Lage ist, den Mangel, das Defizit oder den Schaden zu beheben, (ii) aufgrund der Art des Mangels, Defizits oder Schadens dem Mieter die weitere Nutzung des Mietobjekts nicht zumutbar ist und (iii) SELBSTBAUCONTAINER kein gleichwertiges Ersatzmietobjekt zur Verfügung gestellt hat, ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen. Der Mieter ist jedoch nicht zur Kündigung berechtigt, solange er SELBSTBAUCONTAINER nicht ausreichende Sicherheit für die Reparaturkosten gewährt hat, wenn SELBSTBAUCONTAINER dies gemäß 18.3, letzter Satz, angefordert hat.

19. Verlust oder Untergang des Mietobjekts

19.1 Der Mieter muss den vollständigen oder teilweisen Verlust (das Aus-der-Macht-Geraten) oder den vollständigen oder teilweisen Untergang des Mietobjekts unverzüglich nach Feststellung SELBSTBAUCONTAINER melden und SELBSTBAUCONTAINER alle erforderliche Unterstützung gewähren, die im Zusammenhang mit dem Verlust oder Untergang erforderlich ist. Der Untergang liegt auch vor, wenn die Kosten für die Reparatur einer Beschädigung des Mietobjekts nach Ansicht von SELBSTBAUCONTAINER den Marktwert des Mietobjekts zum Zeitpunkt des wirtschaftlichen Verkehrs übersteigen.
19.2 Sofern SELBSTBAUCONTAINER nach der Meldung des Verlusts oder Untergangs des Mietobjekts kein gleichwertiges Ersatzmietobjekt zur Verfügung stellt, endet der Mietvertrag im Falle eines Verlusts oder Untergangs des Mietobjekts. Wenn der Mieter jedoch im Falle eines teilweisen Verlusts oder Untergangs des Mietobjekts den verbleibenden Teil des Mietobjekts weiterhin nutzen möchte, wird der Mietvertrag zu einem reduzierten Mietpreis fortgesetzt. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird der Mietpreis in demselben Maße reduziert, wie der Marktwert des gesamten Mietobjekts im wirtschaftlichen Verkehr aufgrund des teilweisen Verlusts oder Untergangs reduziert ist.
19.3 Wenn der Verlust oder Untergang auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Mieter rechtlich zuzurechnen sind, haftet der Mieter für den daraus resultierenden Schaden, den SELBSTBAUCONTAINER erleidet. Im Falle des Untergangs wird dieser Schaden auf der Grundlage des Ersatzwerts berechnet.

20. Rückgabe nach Ende des Mietvertrags

20.1 Am Ende des Mietvertrags muss der Mieter Selbstbaucontainer mitteilen, dass das Mietobjekt wieder Selbstbaucontainer zur Verfügung steht. Bis zur Rückgabe des Mietobjekts liegt die Verantwortung für das Mietobjekt beim Mieter.
20.2 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, gibt der Mieter das Mietobjekt gereinigt und – abgesehen von normaler Abnutzung des Mietobjekts bei ordnungsgemäßem Gebrauch, wie von einem guten Mieter erwartet – in seinem ursprünglichen Zustand an Selbstbaucontainer zurück, indem er das Mietobjekt Selbstbaucontainer an dem Ort zur Verfügung stellt, an dem Selbstbaucontainer das Mietobjekt dem Mieter gemäß dem Mietvertrag zur Verfügung gestellt hat. Der Mieter stellt das Mietobjekt nicht später zur Verfügung als am Tag, an dem der Mietvertrag aufgrund des Ablaufs der vereinbarten Mietdauer oder aus anderen Gründen endet.
20.3 Darüber hinaus gibt der Mieter gemäß Artikel 20.2 Selbstbaucontainer die Teile des Mietobjekts zurück, die während der Mietdauer freigegeben werden konnten, beispielsweise aufgrund von Wartungsarbeiten durch den Mieter.
20.4 Alles, was vom Mieter am oder am Mietobjekt angebracht wurde, wird Eigentum von Selbstbaucontainer, das Selbstbaucontainer keine Entschädigung schuldet, und unbeschadet des Rechts von Selbstbaucontainer, das vom Mieter angebrachte oder anbringen lassen zu entfernen, auf Kosten des Mieters.
20.5 Wenn der Mieter das Mietobjekt nicht am vereinbarten Ort und Datum zur Verfügung stellt, gerät der Mieter ohne eine entsprechende Mahnung oder Aufforderung von Selbstbaucontainer in Verzug. In diesem Fall fällt dem Mieter eine Strafe in Höhe von, sofern nicht anders vereinbart, drei (3) % des Preises (ohne Mehrwertsteuer) für den Kauf eines identischen oder gleichwertigen Mietobjekts an, für jeden Tag, an dem der Mieter seinen Verpflichtungen zur Verfügung stellen des Mietobjekts nicht nachkommt. Neben der Strafe hat Selbstbaucontainer Anspruch auf vollen Schadenersatz für alle Schäden, die Selbstbaucontainer aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtung des Mieters zur Verfügung stellen des Mietobjekts entstehen. Außerdem ist Selbstbaucontainer in diesem Fall berechtigt, und der Mieter ermächtigt Selbstbaucontainer ausdrücklich, den Ort zu betreten, an dem sich das Mietobjekt befindet, um das Mietobjekt zu übernehmen. Auch die damit verbundenen Kosten trägt der Mieter.
20.6 Wenn sich nach der Rückgabe herausstellt, dass das Mietobjekt beschädigt oder nicht gereinigt ist, haftet der Mieter für die Schäden und Kosten, die Selbstbaucontainer dadurch entstehen. Diese letzte Klausel gilt, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass die Beschädigung oder Verschmutzung auf Umstände zurückzuführen ist, die ihm nicht zuzurechnen sind.
20.7 Der Mieter leistet alle notwendige Unterstützung, um Selbstbaucontainer in die Lage zu versetzen, wieder über das Mietobjekt zu verfügen.
20.8 Wenn sich nach der Rückgabe herausstellt, dass nicht nur das Mietobjekt Selbstbaucontainer zur Verfügung gestellt wurde, sondern auch Material, das nicht im Eigentum von Selbstbaucontainer ist, ist Selbstbaucontainer berechtigt, dem Mieter die dadurch entstandenen zusätzlichen (Sortier-)Kosten in Rechnung zu stellen.

21. Aufhebung des Mietvertrags

21.1 Selbstbaucontainer ist berechtigt, den Mietvertrag ohne gerichtliche Maßnahmen und ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, sofort aufzulösen, wenn: (a) Der Mieter in einer oder mehreren seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder diesen Bedingungen versagt; (b) eine Zahlungsaufschub oder Konkursantrag hinsichtlich des Mieters gestellt wird; (c) auf (einen Teil des) Vermögens des Mieters Pfändung erfolgt; (d) das Geschäft des Mieters (weitgehend) stillgelegt, eingestellt oder liquidiert wird; (e) Der Mieter sein Gelände oder seine Einrichtung ohne vorherige schriftliche Benachrichtigung (weitgehend) räumt oder offensichtlich dauerhaft verlässt; (f) oder es tritt eine andere Umständlichkeit auf, die Selbstbaucontainer begründete Zweifel an der Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag aufkommen lassen kann.
21.2 Selbstbaucontainer haftet nicht für Schäden infolge der Auflösung des Mietvertrags gemäß 21.1.
21.3 Alle aus der Auflösung resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Durch die Auflösung werden alle bestehenden Forderungen von Selbstbaucontainer fällig.

22. Versicherung

22.1 Wenn Selbstbaucontainer das Mietobjekt mit einer Versicherung gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust zur Verfügung stellt, gilt, unbeschadet anderweitiger Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass: (a) der Mieter das Mietobjekt wie ein guter Hausvater zu behandeln hat; (b) Der Mieter Beschädigungen, Zerstörungen oder Verlust des Mietobjekts unverzüglich schriftlich Selbstbaucontainer melden muss; (c) Der Mieter verpflichtet bleibt, Selbstbaucontainer den Schaden zu erstatten, den Selbstbaucontainer aufgrund von Beschädigung, Zerstörung und/oder Verlust des Mietobjekts erleidet, soweit die von Selbstbaucontainer abgeschlossene Versicherung keine Deckung bietet, beispielsweise aufgrund des Selbstbehalts oder weil die Beschädigung, Zerstörung und/oder der Verlust des Mietobjekts grob verschuldet wurde, weil der Mieter die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust nicht rechtzeitig Selbstbaucontainer gemeldet hat oder weil die Versicherungssumme nicht ausreicht, um den Schaden infolge der Beschädigung oder des Verlusts des Mietobjekts vollständig abzudecken.

24. Gesamtschuldnerische Haftung

24.1 Wenn der Mieter aus mehr als einer (Rechts-)Person besteht, sind alle diese (Rechts-)Personen für die aus dem Mietvertrag resultierenden Verpflichtungen Selbstbaucontainer gegenüber gesamtschuldnerisch haftbar, zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit des Mietvertrags.

25. Übertragung von Rechten und Pflichten

25.1 Der Mieter kann Rechte oder Pflichten aus dem Mietvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Selbstbaucontainer an Dritte übertragen oder von Dritten übernehmen. Selbstbaucontainer kann die Zustimmung unter bestimmten Bedingungen erteilen.
25.2 Selbstbaucontainer hat das Recht, das Eigentum am Mietobjekt sowie die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Mieter geschlossenen Mietvertrag an Dritte zu übertragen. Der Mieter stimmt ausdrücklich im Voraus zu, dass die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Eigentum am Mietobjekt an Dritte übertragen werden.

Heidelberg, 9 November 2023

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